Als er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, zeigte ihn die Kantonspolizei Bern am 10. Mai 2016 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern an. 1.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 angezeigt wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 28. Mai 2016. In der Folge wurde er am 11. Juni 2016, am 20. Juni 2016 sowie am 22. Juni 2016 erneut kontrolliert, als er trotz entzogenen Führerausweises ein Motorfahrzeug lenkte. 1.3 Der zuständige Staatsanwalt verfügte am 23. Juni 2016 die Beschlagnahme des Personenwagens Audi________ sowie des Personenwagens Porsche________.