1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 8. September 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie mit Strafbefehl vom 4. Mai 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerausweis zu hinterlegen. Als er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, zeigte ihn die Kantonspolizei Bern am 10. Mai 2016 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern an.