Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 293 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzo- genen Führerausweises, Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Juni 2016 (O 16 4744) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 8. September 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie mit Strafbefehl vom 4. Mai 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerausweis zu hinterlegen. Als er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, zeigte ihn die Kantonspolizei Bern am 10. Mai 2016 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern an. 1.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 angezeigt wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 28. Mai 2016. In der Folge wurde er am 11. Juni 2016, am 20. Juni 2016 sowie am 22. Juni 2016 erneut kontrolliert, als er trotz ent- zogenen Führerausweises ein Motorfahrzeug lenkte. 1.3 Der zuständige Staatsanwalt verfügte am 23. Juni 2016 die Beschlagnahme des Personenwagens Audi________ sowie des Personenwagens Porsche________. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragt sinn- gemäss, die Beschlagnahme sei aufzuheben. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nach Angaben der Kantonspolizei innerhalb eines Monats vier Mal wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung angehalten worden. Dies, so- wie sein automobilistischer Leumund, würden zeigen, dass er weder in der Lage noch willens sei, sich an die Verkehrsregeln und an die auferlegten Sanktionen zu halten. Zwar seien die beschlagnahmten Fahrzeuge auf die B.________ GmbH zugelassen und stünden damit rechtlich im Eigentum einer Drittperson. Der Be- schwerdeführer sei jedoch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und habe damit vollständigen Zugriff auf die Fahrzeuge. Deren Beschlagnahme sei die einzige Möglichkeit, den Beschwerdeführer von weiteren Vergehen abzuhalten. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Audi________ werde noch von mindestens zwei weiteren Personen für Berufsfahrten gebraucht, weshalb ihm und der B.________ GmbH ein unzumutbarer finanzieller Schaden entstehe. Er sei mit dem 2 Führerausweisentzug genug bestraft. Zudem sei er am 28. Mai 2016 nicht selber gefahren, sondern eine ihm nahestehende Person. Am 11. Juni 2016 habe er not- fallmässig Medikamente kaufen und am 20. Juni 2016 seinen Bruder ins Spital bringen müssen. Schliesslich habe er am 22. Juni 2016 eine Kontrollfahrt unter- nommen um zu prüfen, ob das Auto anspringe. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt wie folgt Stellung: Gegen den Beschwerde- führer bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass er mehrfach den Personenwa- gen Audi________ ohne Berechtigung geführt habe. Sein Einwand, wonach er am 28. Mai 2016 nicht selber gefahren sei, sei unglaubhaft. Es ergebe sich aus dem Anzeigerapport vom 1. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer als Lenker identifi- ziert worden sei. Bei den restlichen Fahrten sei unbestritten, dass er den Perso- nenwagen gelenkt habe. Durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz habe der Beschwerdeführer Anlasstaten für die Beschlag- nahme geschaffen. Der verlangte Deliktskonnex sei erfüllt, da der sichergestellte Audi________ zur Begehung der strafbaren Handlungen gedient habe. Dies treffe auf den Porsche________ nicht zu. Die Sicherungseinziehung der weiteren Motor- fahrzeuge eines Beschuldigten sei jedoch zulässig, wenn diesem eine äusserst un- günstige Legalprognose zu stellen sei und der Schutz der Allgemeinheit nur durch die Einziehung sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Fahrzeuge gewährleistet werden könne (Beschluss des Obergerichts Bern BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.5). Diese Voraussetzungen seien gegeben. So habe weder der Entzug des Führerausweises noch die vorgängigen Strafbefehle den Beschwerdeführer davon abhalten können, sich ans Steuer von Motorfahrzeugen zu setzen. Seine Aus- führungen, wonach er den Personenwagen in «Notfällen» sowie zu einer «Kontroll- fahrt» benutzt habe, zeigten, dass er uneinsichtig sei. Es sei zu befürchten, dass er weiterhin Personenwagen ohne Führerausweis lenken werde. Stehe ihm der Por- sche________ weiterhin zur Verfügung, sei diese Gefahr naturgemäss besonders akut (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die Be- schlagnahme der Personenwagen erweise sich denn auch als verhältnismässig. 6. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, kon- kreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einzie- hung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als of- fensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (kon- servative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zuläs- sigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schwei- 3 zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 37). Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB verlangt zum einen, dass der Gegenstand einen Deliktskon- nex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient oder durch ei- ne strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Einzie- hung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Füh- rerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 249 E. 4). Eine Beschlagnahme kann ferner auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG subsidiär gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB erfol- gen, wenn die Voraussetzungen der erstgenannten Norm mutmasslich nicht erfüllt sind (Beschluss des Obergerichts Bern BK 15 395 vom 27. Januar 2016 E. 4.1). 7. 7.1 Im Zentrum steht somit die angeführte Rechtsprechung zum wiederholten Fahren trotz Ausweisentzugs (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Indes ist erst die Einziehungsbeschlagnahme thematisiert, sodass – wie ebenfalls erwähnt – nicht sämtliche Tat- und Rechtsfragen erschöpfend zu prüfen sind. Was die allgemeinen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Be- schlagnahme angeht, schliesst sich die Beschwerdekammer diesen an und ver- weist darauf (vorne E. 5). Bezüglich der einzelnen Voraussetzungen für eine Be- schlagnahme bleibt anzufügen was folgt: 7.2 Zunächst liegt ein begründeter, ausreichend schwerer Tatverdacht vor. Der Be- schwerdeführer ist mehrfach in flagranti dabei erwischt worden, wie er trotz Füh- rerausweisentzugs sein Motorfahrzeug bewegte. Deshalb könnte er selbst dann nichts für sich ableiten, wenn seiner Behauptung, er sei am 28. Mai 2016 nicht sel- ber gefahren, Glaube geschenkt würde. Wer anderes gefahren sei, führt er nicht aus. Dieses Gesamtbild zum Tatverdacht rundet seine Bemerkung anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2016 (Zeile 30) ab, er habe sich an diesem Tag – ohne Ausweis – ans Steuer gesetzt, um (unter anderem) bei der Garage C.________ sein Auto zu waschen. Weiter liegt kein materiell-rechtlicher Grund vor, der eine Einziehung von vornher- ein als unzulässig erscheinen lässt. Die Einziehung ist mit Blick auf die Renitenz des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Ebenso ist ein Deliktskonnex vorhanden. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme angeht, existieren als Vortaten zwar nur eine mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, welche mithin ein rück- sichtsloses Verhalten im Strassenverkehr belegen, nicht aber einen schweren Un- fall mit Personenschaden oder ähnliches zur Folge hatten. Sie haben denn auch nur zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe geführt. Allerdings ist dem Beschwer- deführer hinsichtlich des wiederholten Fahrens ohne Führerausweises möglicher- weise eine äusserst ungünstige Legalprognose zu stellen, sodass die öffentliche Ordnung nicht anders als mit einer Fahrzeugeinziehung würde gewahrt werden können (vgl. hierzu den Beschluss des Obergerichts BK 15 189 vom 18. August 4 2015 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer scheint gänzlich uneinsichtig zu sein, wie die Vorkommnisse der Nichteinreichung des Führerausweises, der angeblichen Kontrollfahrt oder des zweimaligen «Nicht-bemerkt-habens» der Polizeikontrolle belegen. Wer sich wie der Beschwerdeführer einer Kontrolle entzieht, kann Risiken für andere Verkehrsteilnehmer – wie beispielsweise für Touristen im Stadtkern von D.________ – schon allein dadurch verursachen, dass die Polizeiorgane mit über- höhter Geschwindigkeit Verfolgungen einleiten (vgl. Anzeigerapport vom 6. Juli 2016, S. 2, 3. Absatz). Des Weiteren ergibt sich die Gefährdung der anderen Ver- kehrsteilnehmer aus der offenbar ungenügenden Aufmerksamkeit des Beschwer- deführers im Strassenverkehr: Am 28. Mai 2016 wurde ihm in einem Parkhaus von einer Fahrradpatrouille aus nächster Nähe zugerufen, er solle anhalten (siehe An- zeigerapport vom 1. Juni 2016 sowie insbesondere das dazugehörige mittlere Foto der Überwachungskamera), und am 11. Juni 2016 will er weder die Matrix «Stopp Polizei» am Polizeifahrzeug gesehen noch weniger Momente später die besondere Warnvorrichtung gehört haben (siehe Anzeigerapport vom 6. Juli 2016). Ferner kann diese Gefährdung – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nur gebannt werden, wenn sowohl der Audi________ als auch der Por- sche________ beschlagnahmt werden. Eine Beschlagnahme ausschliesslich des Tatfahrzeugs ist ungeeignet, um den Beschwerdeführer von weiteren Verkehrsde- likten abzuhalten und die Allgemeinheit zu schützen (vgl. wiederum das Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die Massnahme erweist sich folglich – unabhängig auch des Umstands, dass die Fahrzeuge nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern auf seine B.________ GmbH eingelöst sind (vgl. Internet-Handelsregisterauszug: https://________) – als geeignet, erforderlich und zumutbar. Wer nebst ihm die Fahrzeuge unbedingt ge- schäftlich nutzen müsse, zeigt er im Übrigen – etwa durch die Angabe eines Na- mens – in keiner Art auf. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 5. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6