10. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 3 auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auszudehnen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO).