6 werten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Aufnehmen erhobenen Tatsachen als Tathandlung nennt, ist ausgehend von diesen Aussagen, dem genannten Tatzeitpunkt und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin spätesten im Juli 2015 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte, nicht von einer eindeutigen Verwirkung der Antragsfrist auszugehen.