In der Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten 1 wird als Tatzeitpunkt für die sexuelle Nötigung Sommer/Herbst 2013 bis 9. Juni 2015 bzw. für die Erpressung der 9. Juni und 19. Mai 2015 angegeben. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Einvernahmen der Beschuldigten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin der Tatverdacht, dass die Beschuldigten die Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vorhandensein des bzw. dessen Weiterverbreitung gedroht und sie damit zu den sexuellen Handlungen gezwungen haben. Gemäss