9. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begriffsnotwendig die Kenntnis der Tat voraus (RIEDO, a.a.O., N 6 zu Art. 30 StGB). In der Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten 1 wird als Tatzeitpunkt für die sexuelle Nötigung Sommer/Herbst 2013 bis 9. Juni 2015 bzw. für die Erpressung der 9. Juni und 19. Mai 2015 angegeben.