zu Art. 30 StGB). Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2015 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Auch die Leitende Jugendanwältin bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verfolgung der Beschuldigten will und zwar auch im Hinblick auf die erstellten bzw. gegen sie verwendeten Videos. Entsprechend hat sie diesen Sachverhalt auch in der Einvernahme wiedergegeben.