Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigenden um einen Rechtsunkundigen handelt. Aber auch wer sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, will offenkundig, dass der Täter auch verfolgt wird. Entsprechend ist auch die Erklärung nach Art. 119 Abs. 1 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 47 ff. zu Art. 30 StGB).