8. Erforderlich ist eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen.