Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Die Verweigerung der Ausdehnung darf gleich wie eine Nichtanhandnahme nur erfolgen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Es muss eindeutig kein Strafantrag bzw. kein rechtzeitiger Strafantrag vorliegen.