5 7. Es geht damit um eine Ausdehnung und nicht um eine bloss abweichende rechtliche Würdigung. Aufgrund der verweigerten Ausdehnung kann das Gericht den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht überprüfen. Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden.