Aussagen der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag gedroht worden, dass die Beschuldigten das Video weiterleiten würden. Beim Beschuldigten 3 wird als Tatzeitpunkt für das Herstellen und Zeigen harter Pornografie August/September 2013 genannt (Zeitpunkt der mutmasslich erfolgten Aufnahme). Selbst wenn den Tatbeständen von Art. 179quater StGB und Art. 197 StGB der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen würde, wäre beim Beschuldigten 3 die erwähnte Tathandlung des Auswertens oder der Weitergabe nicht Gegenstand der Untersuchung.