Aus den Einvernahmen der Beschuldigten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin ergibt sich der Tatverdacht, dass die Beschuldigten der Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vorhandensein eines Videos betreffend die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. mit der Weiterverbreitung eines solchen Videos gedroht und sie damit zu den sexuellen Handlungen gezwungen haben. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag gedroht worden, dass die Beschuldigten das Video weiterleiten würden.