Es handelt sich bei Art. 179quater StGB auch nicht um ein blosses Nebendelikt aus dem gleichen Sachverhaltskomplex. Hinzu kommt, dass gegen den Beschuldigten 1 nicht wegen Herstellens und Zeigens harter Pornografie eröffnet worden ist. Dieser Lebenssachverhalt ist damit zumindest bei ihm von vorneherein nicht Gegenstand der Untersuchung. Art. 179quater StGB nennt als Tathandlungen nicht nur das Aufnehmen eines Bildes, sondern auch das Auswerten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Aufnehmen erhobenen Tatsachen. Auswerten bedeutet sich einen Vorteil zu verschaffen; da dieser aber nicht geldwert sein muss, ist schon eine Kenntnisnahme ausreichend, weil je-