Die beiden Tatbestände schützen denn auch unterschiedliche Rechtsgüter. Während der Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte die Person vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte schützt, geht es beim Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB um den Schutz der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung. Als weiteres Hauptziel tritt der Jugendschutz hinzu (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 179quater StGB sowie MENG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 197 StGB). Es handelt sich bei Art.