2013, N 5 zu Art. 311). Zur Diskussion steht die Ausdehnung auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dem Art. 179quater StGB liegt zumindest teilweise ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als dem Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. So ist bei 179quater StGB eine Abgrenzung der geschützten zur ungeschützten Privatsphäre vorzunehmen und die Einwilligung abzuklären. Die beiden Tatbestände schützen denn auch unterschiedliche Rechtsgüter.