4 zukommen. Werden zahlreiche gleichartige und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Handlungen untersucht, genügt der Hinweis auf die Deliktsgruppe in der Eröffnungsverfügung und es brauchen keine weiteren förmlichen Eröffnungsverfügungen zu ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 ff. zu Art. 311 StPO mit Verweis auf OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 312 StPO und SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 311).