6. Mit Blick auf diese Ausführungen scheint die Leitende Jugendanwältin – im Gegensatz zur ihren Angaben zum formellen Teil – nicht von einer Ausdehnung, sondern von einer abweichenden rechtlichen Würdigung, welche durch das Gericht vorzunehmen sei, auszugehen. Die laufende Untersuchung ist förmlich, d.h. i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO auszudehnen, wenn bezüglich der gleichen Person weitere Straftaten bekannt werden, insbesondere wenn diese Delikte einen neuen Lebenssachverhalt betreffen. Nach einem Teil der Lehre soll die formelle Eröffnungspflicht entfallen, wenn lediglich Nebendelikte aus dem gleichen Sachverhaltskomplex hin-