rens sein. Ebenso die damit zusammenhängende Frage nach der Rechtzeitigkeit des Stellens eines Strafantrages. Diese Fragen seien vom Sachrichter noch nicht abschliessend geprüft worden. Ein Endentscheid in der Sache sei ausstehend. Der Verfahrensleiter habe einzig auf den Antrag der Beschwerdeführerin reagiert. Der vorgefallene Lebenssachverhalt des Erstellens allfälliger Filme werde rechtlich unter dem Aspekt der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB geprüft. Dieser Lebenssachverhalt sei damit Gegenstand der Untersuchung. Die rechtliche Qualifikation und damit die Frage, ob dieser Lebenssachverhalt auch unter Art.