Die Strafbehörde treffe im vorliegenden Fall keine weitere Aufklärungspflicht, da die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach Anzeigeerstattung, nämlich seit dem 23. Juni 2015 anwaltlich vertreten gewesen sei und sich spätestens seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, namentlich ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung vom 23. Dezember 2015 als Strafantrag gelten könne bzw. ob bereits die Anzeigeerstattung das Stellen eines Strafantrags beinhalte, sei dem Sachrichter vorbehalten und könne nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-