5. Die Leitende Jugendanwältin bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Strafbehörde dürfe daher in guten Treuen davon ausgehen, dass ein entsprechender Strafantrag auch gestellt werde, sollte dies dem Willen der strafantragsberechtigten Person entsprechen. Die Strafbehörde treffe im vorliegenden Fall keine weitere Aufklärungspflicht, da die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach Anzeigeerstattung, nämlich seit dem 23. Juni 2015 anwaltlich vertreten gewesen sei und sich spätestens seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige.