Jedenfalls könne ihr als Rechtsunkundiger und Minderjähriger kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie trotz Anzeige an die Polizei behördlicherseits nicht darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass es sich beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um ein Antragsdelikt handle. Es liege ein gültiger Strafantrag vor und die Strafuntersuchung sei auszudehnen. Eine andere Auslegung käme überspitztem Formalismus gleich.