3 ihrer Kenntnis, wieso sie anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2015 nicht ausdrücklich gefragt worden sei, ob sie gegen den Beschuldigten Strafantrag stellen wolle und ihr die entsprechenden Formulare nicht vorgelegt worden seien. Jedenfalls könne ihr als Rechtsunkundiger und Minderjähriger kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie trotz Anzeige an die Polizei behördlicherseits nicht darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass es sich beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um ein Antragsdelikt handle.