Eine Strafanzeige genüge inhaltlich als Strafantrag, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer umfangreichen Videobefragung zu monatelanger sexueller Nötigung durch drei Klassenkameraden befragt worden. Sie habe die Übergriffe damit zur Anzeige gebracht und gleichzeitig erwähnt, man habe ihr gesagt, die Übergriffe seien gefilmt worden und man hätte ihr gedroht, die Filme öffentlich zu machen, wäre sie nicht weiterhin gefügig. Sie habe ihren festen Willen, die Täter verfolgt zu wissen, klar zum Ausdruck gebracht.