4. Rechtsanwältin L.________ macht geltend, sie habe am 24. Juni 2015 nur beschränkte Akteneinsicht erhalten. In den Befragungen vom 9./10. Juni 2015 sei die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Da angesichts der beschränkten Akteneinsicht sämtliche Strafantragsformulare gefehlt hätten, habe sie keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Beschwerdeführerin das Strafantragsformular gar nicht ausgehändigt worden sei. Dies sei aber auch keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafantrags. Eine Strafanzeige genüge inhaltlich als Strafantrag, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergebe.