3. Die Jugendanwaltschaft begründete die verweigerte Ausdehnung auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit der Verwirkung des Antragsrechts der Straf- und Zivilklägerin. Die Beschuldigten 1 und 3 hätten bereits in ihren Einvernahmen vom 9. Juni und 10. Juni 2015 zu Protokoll gegeben, dass sie die von Rechtsanwältin L.________ erwähnten sexuellen Handlungen gefilmt hätten. Die Anwältin habe bereits am 24. Juni 2015 Akteneinsicht erhalten. Der Straf- und Zivilklägerin seien Existenz und Urheber der Aufnahmen schon länger bekannt gewesen.