309 Abs. 3 StPO). Die Verweigerung einer Ausdehnung kommt jedoch einer verweigerten Eröffnung gleich und ist ebenso wie diese anfechtbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 49 Rz. 109 sowie OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 309 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Ausdehnung (vgl. hierzu Ausführungen in Ziffer 7) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JStPO i. V. m. Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.