300 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 3 StPO, welche die Eröffnung einer Untersuchung als nicht anfechtbar erklärten, lasse sich e contrario schliessen, dass eine allfällige Ausdehnung der Untersuchung nicht auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden könne. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Es trifft zu, dass eine Eröffnung der Strafuntersuchung nicht angefochten werden kann. Ebenso wenig kann eine Ausdehnung angefochten werden (Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO).