2 Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]. Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Ausdehnung des Strafverfahrens. Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Abweisung eines Antrags auf Ausdehnung einer Strafuntersuchung sei nicht anfechtbar. Aus Art. 300 Abs. 2 StPO i.V.m.