Die Leitende Jugendanwältin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 3 und 2 verzichteten am 3. bzw. 29. Februar 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschuldigte 1, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest.