Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Präsident i.V. der Beschwerdekammer eröffnete am 29. Januar 2016 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass die der Straf- und Zivilklägerin von der Jugendanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Leitende Jugendanwältin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.