Die Jugendanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2016 ab. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin am 22. Januar 2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 und 3 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.