(nachfolgend Beschuldigter 1) führt sie eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sowie Erpressung z.N. der Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 stellte die Straf- und Zivilklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin L.________, den Antrag, die Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Jugendanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2016 ab.