Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 28 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________, gesetzlich v.d. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 1 D.________ , gesetzlich v.d. E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 2 G.________, gesetzlich v.d. H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 3 J.________, gesetzlich v.d. K.________ a.v.d. Rechtsanwältin L.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Ausdehnung des Strafverfahrens Strafverfahren wegen sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. Januar 2016 (EO-15-0247) Regeste Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung der Untersuchung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Die Ver- weigerung der Ausdehnung darf gleich wie eine Nichtanhandnahme nur erfolgen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt gar nicht verfolgbar ist. Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen G.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Nöti- gung zum Nachteil von J.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) sowie Herstellens und Zeigens harter Pornografie. Gegen A.________ (nachfolgend Be- schuldigter 1) führt sie eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sowie Erpressung z.N. der Straf- und Zivilklä- gerin. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 stellte die Straf- und Zivilklägerin, amt- lich vertreten durch Rechtsanwältin L.________, den Antrag, die Strafuntersuchun- gen gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte. Die Jugendanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 13. Januar 2016 ab. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin am 22. Januar 2016 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersu- chungen gegen die Beschuldigten 1 und 3 seien auszudehnen auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din. Der Präsident i.V. der Beschwerdekammer eröffnete am 29. Januar 2016 ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass die der Straf- und Zivilklägerin von der Jugendanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Leitende Jugendanwältin bean- tragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 3 und 2 verzichteten am 3. bzw. 29. Februar 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschuldigte 1, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in seiner Stellung- nahme vom 17. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312] und Art. 396 StPO). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (vgl. Art. 39 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der 2 Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]. Die Beschwerde richtet sich gegen die verweigerte Ausdehnung des Strafverfahrens. Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Abweisung eines Antrags auf Ausdehnung einer Strafuntersuchung sei nicht anfechtbar. Aus Art. 300 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 3 StPO, welche die Eröffnung einer Untersuchung als nicht anfechtbar erklärten, lasse sich e con- trario schliessen, dass eine allfällige Ausdehnung der Untersuchung nicht auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden könne. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Es trifft zu, dass eine Eröffnung der Strafuntersuchung nicht angefochten werden kann. Ebenso wenig kann eine Ausdehnung angefoch- ten werden (Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Verweigerung einer Ausdehnung kommt jedoch einer verweigerten Eröffnung gleich und ist ebenso wie diese anfechtbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, S. 49 Rz. 109 sowie OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 309 StPO). Die Beschwer- deführerin ist durch die verweigerte Ausdehnung (vgl. hierzu Ausführungen in Ziffer 7) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 JStPO i. V. m. Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Jugendanwaltschaft begründete die verweigerte Ausdehnung auf den Tatbe- stand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit der Verwirkung des Antragsrechts der Straf- und Zivilklägerin. Die Beschuldigten 1 und 3 hätten bereits in ihren Einvernahmen vom 9. Juni und 10. Juni 2015 zu Pro- tokoll gegeben, dass sie die von Rechtsanwältin L.________ erwähnten sexuellen Handlungen gefilmt hätten. Die Anwältin habe bereits am 24. Juni 2015 Aktenein- sicht erhalten. Der Straf- und Zivilklägerin seien Existenz und Urheber der Aufnah- men schon länger bekannt gewesen. 4. Rechtsanwältin L.________ macht geltend, sie habe am 24. Juni 2015 nur be- schränkte Akteneinsicht erhalten. In den Befragungen vom 9./10. Juni 2015 sei die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Da angesichts der beschränkten Akteneinsicht sämtliche Strafantragsformulare gefehlt hätten, habe sie keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Beschwerdeführerin das Strafan- tragsformular gar nicht ausgehändigt worden sei. Dies sei aber auch keine zwin- gende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafantrags. Eine Strafanzeige genüge inhaltlich als Strafantrag, wenn sich der entsprechende Wille aus der Er- klärung ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in einer umfangreichen Videobefra- gung zu monatelanger sexueller Nötigung durch drei Klassenkameraden befragt worden. Sie habe die Übergriffe damit zur Anzeige gebracht und gleichzeitig er- wähnt, man habe ihr gesagt, die Übergriffe seien gefilmt worden und man hätte ihr gedroht, die Filme öffentlich zu machen, wäre sie nicht weiterhin gefügig. Sie habe ihren festen Willen, die Täter verfolgt zu wissen, klar zum Ausdruck gebracht. Zum Zwecke der reinen Information hätte sie die enorme Belastung einer Befragung auf keinen Fall auf sich genommen. Es deute nichts darauf hin, dass sie die Strafver- folgung nur auf allfällige Offizialdelikte habe beschränken wollen. Es entziehe sich 3 ihrer Kenntnis, wieso sie anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2015 nicht aus- drücklich gefragt worden sei, ob sie gegen den Beschuldigten Strafantrag stellen wolle und ihr die entsprechenden Formulare nicht vorgelegt worden seien. Jeden- falls könne ihr als Rechtsunkundiger und Minderjähriger kein Nachteil daraus er- wachsen, dass sie trotz Anzeige an die Polizei behördlicherseits nicht darauf auf- merksam gemacht worden sein, dass es sich beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um ein Antragsdelikt handle. Es liege ein gültiger Strafantrag vor und die Strafuntersuchung sei auszudehnen. Eine andere Auslegung käme überspitztem Formalismus gleich. 5. Die Leitende Jugendanwältin bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Strafbehörde dürfe daher in guten Treuen davon ausgehen, dass ein entsprechender Strafantrag auch gestellt werde, sollte dies dem Willen der strafantragsberechtigten Person entsprechen. Die Strafbehör- de treffe im vorliegenden Fall keine weitere Aufklärungspflicht, da die Beschwerde- führerin bereits kurze Zeit nach Anzeigeerstattung, nämlich seit dem 23. Juni 2015 anwaltlich vertreten gewesen sei und sich spätestens seit dem 9. Juli 2015 aus- drücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, namentlich ob der Antrag der Beschwerde- führerin auf Ausdehnung vom 23. Dezember 2015 als Strafantrag gelten könne bzw. ob bereits die Anzeigeerstattung das Stellen eines Strafantrags beinhalte, sei dem Sachrichter vorbehalten und könne nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens sein. Ebenso die damit zusammenhängende Frage nach der Rechtzeitigkeit des Stellens eines Strafantrages. Diese Fragen seien vom Sachrichter noch nicht abschliessend geprüft worden. Ein Endentscheid in der Sache sei ausstehend. Der Verfahrensleiter habe einzig auf den Antrag der Beschwerdeführerin reagiert. Der vorgefallene Lebenssachverhalt des Erstellens allfälliger Filme werde rechtlich un- ter dem Aspekt der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB geprüft. Dieser Le- benssachverhalt sei damit Gegenstand der Untersuchung. Die rechtliche Qualifika- tion und damit die Frage, ob dieser Lebenssachverhalt auch unter Art. 179quater StGB subsumiert werden könne, sei nach Abschluss der Untersuchung ebenfalls dem Sachrichter vorbehalten und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sein. Sollte die Beschwerdekammer der Ansicht sein, die Ausdehnung der Untersuchung auf einen bestimmten Tatbestand könne mittels Beschwerde durchgesetzt werden, könne dies einzig bewirken, dass die Jugend- anwaltschaft eine Ausdehnung im Sinne von Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 3 StPO vorzunehmen habe, die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit bleibe aber dem Sachrichter vorbehalten. 6. Mit Blick auf diese Ausführungen scheint die Leitende Jugendanwältin – im Gegen- satz zur ihren Angaben zum formellen Teil – nicht von einer Ausdehnung, sondern von einer abweichenden rechtlichen Würdigung, welche durch das Gericht vorzu- nehmen sei, auszugehen. Die laufende Untersuchung ist förmlich, d.h. i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO auszudehnen, wenn bezüglich der gleichen Person weitere Straftaten bekannt werden, insbesondere wenn diese Delikte einen neuen Lebens- sachverhalt betreffen. Nach einem Teil der Lehre soll die formelle Eröffnungspflicht entfallen, wenn lediglich Nebendelikte aus dem gleichen Sachverhaltskomplex hin- 4 zukommen. Werden zahlreiche gleichartige und gegen dasselbe Rechtsgut gerich- tete Handlungen untersucht, genügt der Hinweis auf die Deliktsgruppe in der Eröff- nungsverfügung und es brauchen keine weiteren förmlichen Eröffnungsverfügun- gen zu ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 ff. zu Art. 311 StPO mit Verweis auf OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 312 StPO und SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 311). Zur Diskussion steht die Ausdehnung auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dem Art. 179quater StGB liegt zumindest teilweise ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als dem Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. So ist bei 179quater StGB eine Abgrenzung der geschützten zur ungeschützten Privatsphäre vorzunehmen und die Einwilligung abzuklären. Die beiden Tatbestände schützen denn auch unterschiedliche Rechtsgüter. Während der Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte die Person vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte schützt, geht es beim Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB um den Schutz der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung. Als weiteres Hauptziel tritt der Jugendschutz hinzu (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 179quater StGB sowie MENG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 197 StGB). Es handelt sich bei Art. 179quater StGB auch nicht um ein blosses Nebendelikt aus dem gleichen Sachverhaltskomplex. Hinzu kommt, dass gegen den Beschuldigten 1 nicht wegen Herstellens und Zeigens harter Pornografie eröff- net worden ist. Dieser Lebenssachverhalt ist damit zumindest bei ihm von vorne- herein nicht Gegenstand der Untersuchung. Art. 179quater StGB nennt als Tathand- lungen nicht nur das Aufnehmen eines Bildes, sondern auch das Auswerten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Aufnehmen erhobe- nen Tatsachen. Auswerten bedeutet sich einen Vorteil zu verschaffen; da dieser aber nicht geldwert sein muss, ist schon eine Kenntnisnahme ausreichend, weil je- dermann sein Verhalten in einem gewissen Masse ändert, falls er von einer wichti- gen Information Kenntnis erhält (VON INS/WYDER, a.a.O., N 19 zu Art. 179quater StGB und N 31 zu Art. 179bis StGB). Aus den Einvernahmen der Beschuldigten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin ergibt sich der Tatverdacht, dass die Be- schuldigten der Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vor- handensein eines Videos betreffend die Vornahme der sexuellen Handlungen bzw. mit der Weiterverbreitung eines solchen Videos gedroht und sie damit zu den se- xuellen Handlungen gezwungen haben. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführe- rin vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag gedroht worden, dass die Beschuldig- ten das Video weiterleiten würden. Beim Beschuldigten 3 wird als Tatzeitpunkt für das Herstellen und Zeigen harter Pornografie August/September 2013 genannt (Zeitpunkt der mutmasslich erfolgten Aufnahme). Selbst wenn den Tatbeständen von Art. 179quater StGB und Art. 197 StGB der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen würde, wäre beim Beschuldigten 3 die erwähnte Tathandlung des Auswer- tens oder der Weitergabe nicht Gegenstand der Untersuchung. 5 7. Es geht damit um eine Ausdehnung und nicht um eine bloss abweichende rechtli- che Würdigung. Aufgrund der verweigerten Ausdehnung kann das Gericht den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht überprüfen. Die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung mit der Begründung, es fehle an einem Strafantrag und damit einer Prozessvoraussetzung, ist ver- gleichbar mit einer Nichtanhandnahme und muss im Beschwerdeverfahren über- prüft werden. Die Verweigerung der Ausdehnung darf gleich wie eine Nichtanhand- nahme nur erfolgen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Es muss eindeutig kein Strafantrag bzw. kein rechtzeitiger Strafantrag vorliegen. 8. Erforderlich ist eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung statt- finden solle und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfah- ren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte er- stattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigenden um einen Rechtsunkundigen handelt. Aber auch wer sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, will offenkundig, dass der Täter auch ver- folgt wird. Entsprechend ist auch die Erklärung nach Art. 119 Abs. 1 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 47 ff. zu Art. 30 StGB). Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2015 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivil- klägerin konstituiert. Auch die Leitende Jugendanwältin bestätigt in ihrer Stellung- nahme, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. Juli 2015 ausdrücklich auch als Privatklägerin am Strafverfahren beteilige. Dies spricht dafür, dass die Be- schwerdeführerin die Verfolgung der Beschuldigten will und zwar auch im Hinblick auf die erstellten bzw. gegen sie verwendeten Videos. Entsprechend hat sie diesen Sachverhalt auch in der Einvernahme wiedergegeben. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einem eindeutigen Fehlen eines Strafantrags ausgegangen werden. 9. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begriffsnotwendig die Kenntnis der Tat voraus (RIEDO, a.a.O., N 6 zu Art. 30 StGB). In der Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten 1 wird als Tatzeitpunkt für die sexuelle Nötigung Sommer/Herbst 2013 bis 9. Juni 2015 bzw. für die Erpressung der 9. Juni und 19. Mai 2015 ange- geben. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Einvernahmen der Beschuldig- ten und dem Videorapport der Beschwerdeführerin der Tatverdacht, dass die Be- schuldigten die Beschwerdeführerin regelmässig und immer wieder mit dem Vor- handensein des bzw. dessen Weiterverbreitung gedroht und sie damit zu den se- xuellen Handlungen gezwungen haben. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Videobefragung vom 10. Juni 2015 sei ihr letzten Dienstag ge- droht worden, dass die Beschuldigten das Video weiterleiten würden. Da Art. 179quater StGB nicht nur das Aufnehmen eines Bildes, sondern auch das Aus- 6 werten oder die Weitergabe von gemäss Abs. 1 illegal durch Abhören oder Auf- nehmen erhobenen Tatsachen als Tathandlung nennt, ist ausgehend von diesen Aussagen, dem genannten Tatzeitpunkt und dem Umstand, dass sich die Be- schwerdeführerin spätesten im Juli 2015 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte, nicht von einer eindeutigen Verwirkung der Antragsfrist auszugehen. 10. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 3 auf den Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auszudehnen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren ist durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Jugend- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin L.________ - der Leitenden Jugendanwältin M.________ - dem Beschuldigten A.________, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten D.________, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten H.________, v.d. Rechtsanwalt I.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 1. April 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8