8. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit er für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.