Eine Partei mit ausreichenden Mitteln in der Situation des Beschwerdeführers hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Beschwerde entschieden. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der unter Ziff. 5 gestellte Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 433 StPO erübrigt sich, kommt ein solcher doch nur bei einem Obsiegen der Privatklägerschaft oder im Falle von Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenpflicht des Beschuldigten) in Betracht, was beides nicht gegeben ist.