Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund des vorne Dargelegten muss die Beschwerde sowohl mit Blick auf die verpasste Antragsfrist als auch bezüglich der datenschutzrechtlichen Vorwürfe als aussichtslos taxiert werden. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln in der Situation des Beschwerdeführers hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Beschwerde entschieden.