7. In Ziff. 2 seiner Beschwerdebegehren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass sich die ursprünglich für die Anzeige vom 14. Juni 2014 erteilte unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch auf die neu angezeigten Sachverhalte ausdehne. Gemäss Art.