8 ten einerseits und Aufbewahrungspflichten / Beweissicherung andererseits nach seinem Gusto bewirtschaftet und dabei intensiv an der Schnittstelle Datenschutz- / Strafrecht herumwirbelt. Nach dem Gesagten erweist sich die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der neuen Vorwürfe unter allen Gesichtspunkten als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.