Dieser Streit konnte letztlich mit einer aussergerichtlichen Entschädigungsvereinbarung (Beilage 2 zur Anzeige vom 12. Juni 2014) beigelegt werden und muss hier nicht weiter kommentiert werden. Das vom Beschwerdeführer selbst immer wieder vorgebrachte Beispiel verdeutlicht jedoch die Art und Weise, wie er das ärztliche Dilemma zwischen datenschutzrechtlicher Einsicht / Herausgabe von Patientenda-