An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass für [den Beschwerdeführer] kein Zweifel bestand, dass diese Metallplatten noch in situ sind. Selbstverständlich hätten wir anders reagiert, wenn [der Beschwerdeführer] uns die Zweifel, die er nun in seinem Schreiben erwähnt, im Voraus nahegelegt hätte. In diesem Fall hätte eine Nachforschung bei der Leistungsabrechnung erste Priorität gehabt. Gegebenenfalls wäre dann auch eine erneute Röntgenkontrolle notwendig geworden, um eine andere Ursache für ein Fremdkörpergefühl als Metallplatten und narbige Einziehungen auszuschliessen.»