Die Plattenposition war auf der Aufnahme, welche uns [der Beschwerdeführer] mitbrachte klar beurteilbar. Auch wenn diese Aufnahme schon einige Jahre alt ist, bestand kein Anlass zur Vermutung, dass diese Metallplatten ‹gewandert› wären oder einer natürlichen Resorption unterlägen wären (solche Reaktionen einer Metallplatte sind uns nicht bekannt). Eine strahlen- und kostenaufwendige Röntgenuntersuchung, die nur den Zweck hat, die Aussagen des Patienten zu überprüfen hielten wir bis anhin für keine zwingende Indikation. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass für [den Beschwerdeführer] kein Zweifel bestand, dass diese Metallplatten noch in situ sind.