318 StPO vom 26. Mai 2016]). Bei diesem Eingriff stellte sich allerdings heraus, dass keine Platten mehr vorhanden waren. Entgegen seines mittlerweile an den Tag gelegten «Datenschutzempfindens» warf der Beschwerdeführer den verantwortlichen Personen des D.________ (Spital) «eine widerrechtliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht von medizinischen Dokumenten sowie eine fehlerhafte Operationsplanung zur Metallentfernung» vor (Anzeige, S. 4), sprich es sei bei anderen möglichen Stellen ungenügend abgeklärt worden, ob die Platten bereits entfernt worden seien. Dem bereits erwähnten Bericht der E.________ (Klinik) des D.__