In einem solchen Fall den Arzt aufzufordern, den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung zu benennen, ist nicht Sinn des Musterbriefes «Auskunftsbegehren», wie es auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bezogen werden kann. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige mit seinem Vorgehen, allfällige Dokumentationslücken ausfindig zu machen und zu seinen Gunsten auszunutzen oder umgekehrt durch Löschungsanträge solche Lücken zu schaffen, um dann später mit kaum widerlegbaren Vorwürfen zu kommen. Symptomatisch dafür ist der von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2014 (Akten BM 14 22837, Fasz.