Der Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal ärztliche Leistungen in Anspruch nahm, wusste, bei welcher Stelle er sich freiwillig in Behandlung begab und es ist allgemein bekannt, dass der Arzt ein Patientendossier führt, ja führen muss. In einem solchen Fall den Arzt aufzufordern, den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung zu benennen, ist nicht Sinn des Musterbriefes «Auskunftsbegehren», wie es auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bezogen werden kann.