So ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschuldigten, nachdem er ihnen bereits zwei Jahre zuvor ein Auskunftsbegehren gestellt und daraufhin sein Patientendossier erhalten hat, unter Verwendung des Musterformulars nach Art. 8 DSG des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, u.a. um Auskunft nach dem «Zweck und gegebenenfalls der gesetzlichen Grundlage der Datenbearbeitung» aufforderte (Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal ärztliche Leistungen in Anspruch nahm, wusste, bei welcher Stelle er sich freiwillig in Behandlung begab und es ist allgemein bekannt, dass der Arzt ein Patientendossier führt, ja führen muss.