In der Gesamtschau der Korrespondenz kann von einem «stillheimlichen» Behalten der Daten (Beschwerde, S. 3) nicht die Rede sein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen unzähligen (standardisierten und zum Teil modifizierten) Auskunftsbegehren bei Spitälern und Ärzten an der Grenze zum Rechtsmissbrauch bewegt. So ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschuldigten, nachdem er ihnen bereits zwei Jahre zuvor ein Auskunftsbegehren gestellt und daraufhin sein Patientendossier erhalten hat, unter Verwendung des Musterformulars nach Art.