Bezeichnenderweise war dieses Schreiben nicht Teil der umfangreichen Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers, sondern wurde vom Beschuldigten 1 zu den Beschwerdeakten gereicht. Das Auskunftsbegehren vom 26. April 2016 (Beschwerdebeilage 5) hat der Beschuldigte 1 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer von den Beschuldigten sämtliche Daten, welche ihn betreffen würden, bereits erhalten habe (Beschwerdebeilage 6). In der Gesamtschau der Korrespondenz kann von einem «stillheimlichen» Behalten der Daten (Beschwerde, S. 3) nicht die Rede sein.