Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2016 in Beantwortung seines (soweit aus den Beschwerdeakten ersichtlich) dritten Auskunftsbegehrens (Replikbeilage) den Unterschied zwischen dem Anspruch auf Einsicht/Herausgabe der Daten, welchem die Beschuldigten nachgekommen sind, und dem (gemäss DSG nicht bestehenden) Anspruch auf Löschung erklärt (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016; Wortlaut siehe vorne). Bezeichnenderweise war dieses Schreiben nicht Teil der umfangreichen Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers, sondern wurde vom Beschuldigten 1 zu den Beschwerdeakten gereicht.